Hinweise für beihilfeberechtigte
Patienten
Abechnungsgrundlage
Anpassung Abrechnung zum
2,3-fachen Satz Rechtsverhältnis
Gemeinsame Abrechnungshinweise des Dienstherren
und der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Zahnärztliche Honorare im Vergleich
gesetzliche Krankenkassen - GOZ
Vergleich zahnärztliche Honorare und
Honorare für Tierärzte.
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In letzter Zeit häufen sich leider Probleme bei der Abrechnung privater
zahnärztlicher Leistungen bei beihilfeberechtigten Patienten wenn der
2,3-fache Schwellenwert überschritten wurde. Aus diesem Grund finden
Sie hier Erklärungen zur Abrechnung.
Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen
hat ausschließlich gemäß den Regeln der GOZ
(Gebührenordnung für Zahnärzte) zu erfolgen. Die Höhe
des Abrechnungsfaktors hat nach "billigem Ermessen" des Behandlers zu
erfolgen.
Diese GOZ (Gebührenordnung Zahnärzte)
ist seit dem 01.01.1988 weder in der Höhe der Vergütung noch im
Leistungsinhalt den Bedürfnissen heutigen Zeit angepaßt worden.
Der Gesetzgeber verweigert seit nunmehr 13 Jahren eine Anpassung der
Gebührenordnung. Die GOZ ist die einzige Gebührenordnung in
Deutschland, die in den letzten Jahren nicht angepaßt worden ist. Weder
Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte oder andere Freiberufler haben
eine ähnlich alte Gebührenordnung. Im Europäischen Vergleich
ist das nächst ältere zahnärztliche Gebührenverzeichnis
6 Jahre alt, also um mehr als die Hälfte jünger als unseres. In
der Regel werden im europäischen Ausland die Abrechnngsverzeichnisse
alle 1 - 3 Jahre den geänderten Bedürfnissen angepaßt.
Wollten wir nur die Preissteigerung der letzten 12 Jahre ausgleichen, so
müßten wir heute alle Leistungen mit einem Faktor
von 3,7 bis 3,8 abrechnen. Die Vergütung aller
zahnärztlichen Leistungen der Ersatzkassen in Deutschland,
umgerechnet auf einen GOZ-Faktor, führt heute bereits im Durchschnitt
zu einem Faktor von 2,4. Zum Zeitpunkt der Einführung der GOZ
1988 entsprach der Kassensatz einem Faktor von 1,8. Zum 1,0-fachen
Abrechnungssatz konnte seit Einführung der GOZ niemals kostendeckend
abgerechnet werden. Warum der Gesetzgeber die Honorare der GOZ damals so
niedrig angesetzt hat, ist nicht zu verstehen.
Das bedeutet, daß Sie heute als beihilfeberechtigter Patient im
zahnärztlichen Bereich schlechter gestellt sind als ein
Sozialhilfeempfänger, wenn die Rechnungsstellung auf den 2,3-fachen
Abrechnungssatz beschränkt werden soll. Von privatärztlicher
Behandlung, wie sie früher einmal üblich war, und die Sie zum
2,3-fachen Abrechnungssatz auch heute noch in der allgemeinen Medizin erhalten
können, kann dann im zahnmedizinischen Bereich wirklich keine Rede mehr
sein. Eine private zahnärztliche Behandlung, die ausschließlich
auf einer Abrechnung bis zum 2,3-fachen Satz basiert, entspricht nicht
mehr dem medizischen Standard des Jahres 2000!
Leider versuchen Beihilfestellen seit einigen
Jahren eine Begrenzung auf diesen 2,3-fachen Abrechnungsatz durchzusetzen.
Zu diesen Honoraren ist bei Kosten von DM 400,- pro Betriebsstunde in einer
deutschen Zahnarztpraxis aber keine fachgerechte Versorgung mehr möglich,
da selbst die finanziell gebeutelten gesetzlichen Krankenkassen höhere
Honorare zahlen. Dabei wird leider nicht einmal davor zurückgeschreckt,
das Arzt-Patientenverhältnis zu belasten, indem einfach behauptet wird,
die Rechnungserstellung sei falsch. Dieses ist aber meistens nicht der Fall.
Der Zahnarzt ist bei der Abrechnung verpflichtet,
ausschließlich die Bestimmungen der GOZ einzuhalten. Ob ein
Kostenträger Einschränkungen in seiner Erstattungspraxis vornimmt,
oder sonstwie Erstattungsbeträge kürzt, kann der behandelnder Arzt
weder vorhersehen noch ist er verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen.
Es besteht ein Rechtsverhältnis Arzt-Patient und ein anderer Rechtsbereich
Patient-Kostenträger. Ein direktes Verhältnis zwischen dem behandelnden
Arzt und einem Kostenträger besteht nicht. Vorschriften oder
Erstattungspraktiken der Kostenträger, inbesondere der Beihilfestellen,
haben auf die Abrechenbarkeit von Leistungen und die Höhe des abgerechneten
Steigerungsfaktors keinen Einfluß. Sie wirken sich lediglich im
Rechtsverhältnis Patient-Kosträger aus. Der beihilfeberechtigte
Patient hat somit natürlich nicht das Recht, zahnärztliche
Liquidationen auf den Erstattungsbetrag zu kürzen.
Aufgrund dieser Problematik hat die
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ein Abkommen mit den Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold und Münster geschlossen und
gemeinsame Merkblätter zur
Abrechnungsproblematik entworfen. Sie können diese Seiten auch direkt
beim Land oder der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe abrufen.
Zahnärztliche Honorare im Vergleich gesetzliche
Krankenkassen - GOZ (Stand 01.01.2000).
Vergleich zahnärztliche Honorare und Honorare
für Tierärzte.
Falls Sie weitere Fragen zur Abrechnung
haben, schreiben Sie uns einfach.
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