Hinweise für beihilfeberechtigte Patienten

Abechnungsgrundlage   Anpassung    Abrechnung zum 2,3-fachen Satz    Rechtsverhältnis     Gemeinsame Abrechnungshinweise des Dienstherren und der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe    Zahnärztliche Honorare im Vergleich gesetzliche Krankenkassen - GOZ    Vergleich zahnärztliche Honorare und Honorare für Tierärzte.    E-Mail    Zurück zur Praxis

In letzter Zeit häufen sich leider Probleme bei der Abrechnung privater zahnärztlicher Leistungen bei beihilfeberechtigten Patienten wenn der 2,3-fache Schwellenwert überschritten wurde. Aus diesem Grund finden Sie hier Erklärungen zur Abrechnung.

Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen hat ausschließlich gemäß den Regeln der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) zu erfolgen. Die Höhe des Abrechnungsfaktors hat nach "billigem Ermessen" des Behandlers zu erfolgen.

Diese GOZ (Gebührenordnung Zahnärzte) ist seit dem 01.01.1988 weder in der Höhe der Vergütung noch im Leistungsinhalt den Bedürfnissen heutigen Zeit angepaßt worden. Der Gesetzgeber verweigert seit nunmehr 13 Jahren eine Anpassung der Gebührenordnung. Die GOZ ist die einzige Gebührenordnung in Deutschland, die in den letzten Jahren nicht angepaßt worden ist. Weder Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte oder andere Freiberufler haben eine ähnlich alte Gebührenordnung. Im Europäischen Vergleich ist das nächst ältere zahnärztliche Gebührenverzeichnis 6 Jahre alt, also um mehr als die Hälfte jünger als unseres. In der Regel werden im europäischen Ausland die Abrechnngsverzeichnisse alle 1 - 3 Jahre den geänderten Bedürfnissen angepaßt.

Wollten wir nur die Preissteigerung der letzten 12 Jahre ausgleichen, so müßten wir heute alle Leistungen mit einem Faktor von 3,7 bis 3,8 abrechnen. Die Vergütung aller zahnärztlichen Leistungen der Ersatzkassen in Deutschland, umgerechnet auf einen GOZ-Faktor, führt heute bereits im Durchschnitt zu einem Faktor von 2,4. Zum Zeitpunkt der Einführung der GOZ 1988 entsprach der Kassensatz einem Faktor von 1,8. Zum 1,0-fachen Abrechnungssatz konnte seit Einführung der GOZ niemals kostendeckend abgerechnet werden. Warum der Gesetzgeber die Honorare der GOZ damals so niedrig angesetzt hat, ist nicht zu verstehen.
Das bedeutet, daß Sie heute als beihilfeberechtigter Patient im zahnärztlichen Bereich schlechter gestellt sind als ein Sozialhilfeempfänger, wenn die Rechnungsstellung auf den 2,3-fachen Abrechnungssatz beschränkt werden soll. Von privatärztlicher Behandlung, wie sie früher einmal üblich war, und die Sie zum 2,3-fachen Abrechnungssatz auch heute noch in der allgemeinen Medizin erhalten können, kann dann im zahnmedizinischen Bereich wirklich keine Rede mehr sein. Eine private zahnärztliche Behandlung, die ausschließlich auf einer Abrechnung bis zum 2,3-fachen Satz basiert, entspricht nicht mehr dem medizischen Standard des Jahres 2000!

Leider versuchen Beihilfestellen seit einigen Jahren eine Begrenzung auf diesen 2,3-fachen Abrechnungsatz durchzusetzen. Zu diesen Honoraren ist bei Kosten von DM 400,- pro Betriebsstunde in einer deutschen Zahnarztpraxis aber keine fachgerechte Versorgung mehr möglich, da selbst die finanziell gebeutelten gesetzlichen Krankenkassen höhere Honorare zahlen. Dabei wird leider nicht einmal davor zurückgeschreckt, das Arzt-Patientenverhältnis zu belasten, indem einfach behauptet wird, die Rechnungserstellung sei falsch. Dieses ist aber meistens nicht der Fall. Der Zahnarzt ist bei der Abrechnung verpflichtet, ausschließlich die Bestimmungen der GOZ einzuhalten. Ob ein Kostenträger Einschränkungen in seiner Erstattungspraxis vornimmt, oder sonstwie Erstattungsbeträge kürzt, kann der behandelnder Arzt weder vorhersehen noch ist er verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen. Es besteht ein Rechtsverhältnis Arzt-Patient und ein anderer Rechtsbereich Patient-Kostenträger. Ein direktes Verhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und einem Kostenträger besteht nicht. Vorschriften oder Erstattungspraktiken der Kostenträger, inbesondere der Beihilfestellen, haben auf die Abrechenbarkeit von Leistungen und die Höhe des abgerechneten Steigerungsfaktors keinen Einfluß. Sie wirken sich lediglich im Rechtsverhältnis Patient-Kosträger aus. Der beihilfeberechtigte Patient hat somit natürlich nicht das Recht, zahnärztliche Liquidationen auf den Erstattungsbetrag zu kürzen.

Aufgrund dieser Problematik hat die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ein Abkommen mit den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster geschlossen und gemeinsame Merkblätter zur Abrechnungsproblematik entworfen. Sie können diese Seiten auch direkt beim Land oder der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe abrufen.

Zahnärztliche Honorare im Vergleich gesetzliche Krankenkassen - GOZ (Stand 01.01.2000).

Vergleich zahnärztliche Honorare und Honorare für Tierärzte.


Falls Sie weitere Fragen zur Abrechnung haben, schreiben Sie uns einfach.

Zum Seitenanfang
Zurück zur Praxis