Infoblatt Nr. 19

Ziffer 800 GOZ, Notwendigkeit der funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen

Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden aufgewendet werden müssen.

Die Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte(GOZ).

Das Land NRW ist folgender Auffassung:

"Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses sind nur als solche im Rahmen einer funktionellen Gebissanalyse berechnungsfähig. Eine Notwendigkeit für derartige Maßnahmen kann bei einer prothetischen Versorgung nur bei umfangreichen Gebisssanierungen anerkannt werden, d.h. wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die regelrechte Schlussbisslage durch Einbruch der vertikalen Stützzonen und/oder die Führung der seitlichen Unterkieferbewegungen nicht mehr sicher feststellbar sind. Im Interesse einer fachgerechten Befunderhebung des stomatognathen Systems ist in diesem Fall regelmäßig die Leistung nach Ziffer 800 GOZ erforderlich".

Entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1994 hat das Land NRW seine Auffassung durch den Runderlass des Finanzministeriums vom 19.08.1998 - B 3100-3.1.6.2-IV A 4 - (SMBl. NRW Nr. 203204) zum zahnärztlichen Gebührenrecht dargelegt und veröffentlicht, so dass die Beihilfeberechtigten Gelegenheit haben, sich hierauf einzustellen. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutische Leistungen können deshalb nur unter den o.g. Voraussetzungen beihilferechtlich anerkannt werden.

Mit einer beihilferechtlichen Entscheidung ist allerdings keine Aussage über die Zulässigkeit der Honorarforderung Ihres Zahnarztes getroffen. Vielmehr gelten die beihilferechtlichen Vorschriften nur im Rechtsverhältnis des Beihilfeberechtigten zum Dienstherrn.

Die GOZ kann vom Zahnarzt zulässigerweise anders ausgelegt werden. Die Zahnärztekammer vertritt die Auffassung, dass die Berechnung der GOZ-Ziffern 801 - 810 auch ohne vorherige Befunderhebung des stomatognathen Systems gem. Formblatt (800 GOZ) erfolgen darf.

Wegen der unterschiedlichen Auffassungen, die jeweils ihre Berechtigung haben, kommt es vereinzelt nicht zur vollständigen beihilferechtlichen Berücksichtigung der zahnärztlichen Rechnungen.