Infoblatt Nr. 2
Praxiskosten gemäß §4 Abs. 3 GOZ
Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden aufgewendet werden müssen.
Die Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Nach § 4 Abs. 3 GOZ sind mit den Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
Die Begriffe Praxiskosten und Sprechstundenbedarf sind in der GOZ nicht näher definiert.
Nach Auffassung des Landes NRW sind somit nicht beihilfefähig u.a.
- Nahtmaterial,
- Kunststoffe für nicht im Labor hergestellte provisorische Kronen,
- Einmalartikel,
- Bohrer,
- Wurzelkanalinstrumente usw.
Entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1994 hat das Land NRW seine Auffassung durch den Runderlass des Finanzministeriums vom 19.08.1998 - B 3100-3.1.6.2-IV A 4 - (SMBl. NRW Nr. 203204) zum zahnärztlichen Gebührenrecht dargelegt und veröffentlicht, so dass die Beihilfeberechtigten Gelegenheit haben, sich hierauf einzustellen.
Eine beihilferechtliche Erstattung von o.g. Praxiskosten kann deshalb zulässigerweise verweigert werden.
Mit einer beihilferechtlichen Entscheidung ist allerdings keine Aussage über die Zulässigkeit der Honorarforderung Ihres Zahnarztes getroffen. Vielmehr gelten die beihilferechtlichen Vorschriften nur im Rechtsverhältnis des Beihilfeberechtigten zum Dienstherrn.
Die GOZ kann vom Zahnarzt zulässigerweise auch anders ausgelegt werden. Die Zahnärztekammer vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Kosten für Anästhetika, Nahtmaterial, Kunststoff für nicht im Labor hergestellte Provisorien, aber auch für Einmalimplantatbohrersätze nicht um Praxiskosten, sondern um berechenbare Auslagen gemäß § 3 GOZ handelt.
Wegen der unterschiedlichen Auffassungen, die jeweils ihre Berechtigung haben, kommt es vereinzelt nicht zur vollständigen beihilferechtlichen Berücksichtigung der zahnärztlichen Rechnungen.