Infoblatt Nr. 24
Laborseitige Leistungen
Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden aufgewendet werden müssen.
Die Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte(GOZ).
Das Land NRW hat in der Beihilfenverordnung geregelt, dass Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nach § 9 der GOZ bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie Inlays (laborseitige Leistungen) lediglich in Höhe von sechzig vom Hundert beihilfefähig sind.
Hier handelt es sich um eine beihilferechtliche Kürzung. Ihr Zahnarzt ist selbstverständlich dazu berechtigt, die laborseitigen Leistungen vollständig in Rechnung zu stellen.