Infoblatt Nr. 9

Ziffern 218, 219 GOZ "Aufbaufüllungen an Zähnen"

Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden aufgewendet werden müssen.

Die Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte(GOZ).

Die Ziffern 218 und 219 GOZ stehen nur für Aufbaufüllungen an Zähnen zur Verfügung, die abschließend mit einer Krone versorgt werden; sie sind nicht nebeneinander für denselben Zahn und je Zahn nur einmal berechnungsfähig.

Entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1994 hat das Land NRW seine Auffassung durch den Runderlass des Finanzministeriums vom 19.08.1998 - B 3100-3.1.6.2-IV A 4 - (SMBl. NRW Nr. 203204) zum zahnärztlichen Gebührenrecht dargelegt und veröffentlicht, so dass die Beihilfeberechtigten Gelegenheit haben, sich hierauf einzustellen. Die beihilferechtliche Bewertung der Ziffern 218 und 219 kann daher nur nach den vorgenannten Prämissen vorgenommen werden.

Die Zahnärztekammer teilt diese Ansicht und gibt zusätzlich folgende Hinweise:

  • Die GOZ-Ziffer 218 "Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone" kann je Zahn einmal abgerechnet werden. Ggf. zusätzlich abrechenbar ist die Ziffer 213 GOZ "Stiftverankerung".

    Die GOZ-Ziffer 218 ist abrechenbar neben den Gebührenziffern 220 (Krone), 221 (Krone), 222 (Teilkrone), 225 (Konfektionierte Teilkrone) sowie den GOZ-Ziffern 500 - 504 "Brücken oder Prothesenanker, Teleskopkrone".

    Die GOZ-Ziffer 219 "Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone" ist je Aufbau abrechenbar. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.

    Neben der Ziffer 218 GOZ kann die Ziffer 219 GOZ nicht berechnet werden . Die Ziffern 218 und 219 GOZ setzen den Zusammenhang mit einer Überkronung voraus.