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Festzuschüsse zu Zahnersatz, gültig ab 01.01.1998
Die folgenden Festzuschüsse gelten als Zuschuß für Zahnersatz. Zahnärztliches Honorar und Laborkosten werden nicht mehr getrennt berechnet, sondern der Festzuschuß wird von der Krankenkasse für die gesamte Arbeit gezahlt. Für größere Arbeiten werden die entsprechenden Festzuschüsse addiert.

Beispiel: Für eine Brücke zum Ersatz von zwei Zähnen im Frontzahnbereich erhalten die Patienten, die die Bonusregelung erfüllt haben,  einen Zuschuß vom 2x DM 306 für zwei Kronen, 2x DM 72 für zwei Brückenglieder und 4x DM 42 für vier Verblendungen, also insgesamt DM 924.

Ab 01.01.1998 erhalten die Patienten für Zahnersatz eine private Rechnung von ihrem Behandler. Sie reichen dann diese Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein, und erhalten dann innerhalb kurzer Zeit von ihrer Kasse den Festzuschuß. Die Rechnung wird an den Zahnarzt vollständig vom Patienten überwiesen.

Alte Bundesländer

        Versorgungsformen     Festzuschüsse je Versorgungform in DM
Nr. (Kurzform) Ohne Bonus Mit Bonus Härtefall
1 Kronen/Brückenanker

255

306

510

2 Brückenglied

60

72

120

3 Verblendung

35

42

70

4 Teilprothesen/Kombinations-
versorgung
     
4.1 Kunststoffprothese

170

204

340

4.2 Modellgußprothese

455

546

910

4.3 je ersetztem Zahn

7

8,40

14

4.4 Verbindungselement je
Teleskop- und Konuskrone

110

132

220

5 Totalprothese

475

570

950

6 Wiederherstellungen      
6.1 Wiederherstellung o. Abdruck

40

48

80

6.2 Wiederherstellung m. Abdruck

75

90

150

6.3 Wiederherstellung und/oder
gegossener Teile

50

60

100

6.4 Unterfütterung ohne funtionelle
Randgestaltung

65

78

130

6.5 Unterfütterung mit funktioneller
Randgestaltung

100

120

200

6.6 Wiederherstellung von fest-
sitzendem Zahnersatz

25

30

50



Neue Bundesländer

        Versorgungsformen     Festzuschüsse je Versorgungform in DM
Nr. (Kurzform) Ohne Bonus Mit Bonus Härtefall
1 Kronen/Brückenanker

230

276

460

2 Brückenglied

55

66

110

3 Verblendung

30

36

60

4 Teilprothesen/Kombinations-
versorgung
     
4.1 Kunststoffprothese

155

186

310

4.2 Modellgußprothese

410

492

820

4.3 je ersetztem Zahn

6,50

7,80

13

4.4 Verbindungselement je
Teleskop- und Konuskrone

100

120

200

5 Totalprothese

430

516

860

6 Wiederherstellungen      
6.1 Wiederherstellung o. Abdruck

35

42

70

6.2 Wiederherstellung m. Abdruck

70

84

140

6.3 Wiederherstellung und/oder
gegossener Teile

45

54

90

6.4 Unterfütterung ohne funtionelle
Randgestaltung

60

72

120

6.5 Unterfütterung mit funktioneller
Randgestaltung

90

108

180

6.6 Wiederherstellung von fest-
sitzendem Zahnersatz

22,50

27

45


Alle Angaben ohne Gewähr!



Bonusregelung
Weist ein Patient in den letzten fünf Kalenderjahren je eine Kontrolluntersuchung pro Jahr nach, so erhält er den Festzuschuß mit Bonus. Weist er zehn Jahre ununterbrochen Kontrolluntesuchungen einmal pro Jahr nach, erhält er Festzuschüsse mit Superbonus. Diese letzte Regelung tritt erstmals am 01.01.1999 in Kraft, da die Bonusregel seit 1989 gilt. Da der Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen über das Bonusheft aber erst seit 1991 erbracht werden kann, brauchen die Jahre 1989 und 1990 nicht nachgewiesen werden. Das bedeutet, ein Patient, der seit 1991 regelmäßig einmal pro Jahr seinen Zahnarzt aufgesucht hat, erhält ab Januar 1999 den Superbonus.



Sollten Sie zu den neuen Abrechnungsverfahren Fragen haben, schreiben Sie uns: info@johlitz.com

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