Abrechnung privater Leistungen
in der Zahnheilkunde
GOZ Schwellenwert 2,3
Kostenträger
Kosten
Rechtsbeziehungen
Fragen
Zurück zur Praxis
Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ)
Die Abrechnung von zahnmedizinischen Leistungen bei Privatpatienten
beruht auf der Gebührenordnung für Zahnärzte. Diese
Gebührenordnung wurde am 28.10.1987 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht und trat am 01.01.1988 in Kraft. Seit dieser Zeit ist
die GOZ unverändert in Kraft. Sie wurde in den letzten 13 Jahren
weder im Inhalt, noch in der Höhe der Vergütung, den
Bedürfnissen einer modernen Zahnheilkunde des neuen Jahrtausends
angepaßt.
Die GOZ besagt, daß im Regelfall zwischen
dem 1,0- und 2,3-fachen Gebührensatz abzurechnen ist. Bei besonderen
Schwierigkeiten darf nach billigem Ermessen" bis zum 3,5-fachen Satz
abgerechnet werden, wobei die Gründe, die zu diesen Schwierigkeiten
führten, kurz zu begründen sind. Eine Abrechnung über den
3,5-fachen Gebührensatz erfordert vor der Behandlung eine schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Patienten und dem Behandler.
Als die GOZ 1987 vom Bundestag verabschiedet wurde, lag der Honorarsatz
der gesetzlichen Krankenkassen, umgerechnet in den GOZ-Steigerungsfaktor,
bei 1,8. Mittlerweile liegt er bei über 2,4! Das bedeutet, daß
das Honorar für zahnärztliche Leistungen bei Patienten der gesetzlichen
Krankenkassen und damit auch für Sozialhilfeempfänger, höher
ist, als das von Privatpatienten. Zum Vergleich: bei ärztlichen Leistungen
entspricht der Kassensatz etwa dem 1,3-fachen Satz der GOÄ
(Gebührenordnung für Ärzte).
Aus diesem Grunde muß für eine ordentliche zahnärztliche
Behandlung aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Schwellenwert von
2,3 immer häufiger überschritten werden. Zum 2,3-fachen
Gebührensatz läßt sich heute keine moderne Zahnmedizin des
Jahres 2000 mehr erbringen!
Kostenträger (Beihilfe,
private Krankenkassen)
Leider erstatten alle Beihilfestellen und in zunehmendem Maße
auch private Versicherungen nicht mehr über den 2,3-fachen
Gebührensatz hinaus. Aus Gründen der Kostendämpfung wird der
gesetzlich verankerte Spielraum in der Honorarbemessung der GOZ kurzweg
eingeschränkt, obwohl die Vergütungen seit nunmehr 13 Jahren!!
nicht angepaßt wurden. Wollen solche Patienten eine normale Behandlung
nach heutigem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft erhalten, so müssen
sie mit Eigenanteilen an ihren Rechnungen rechnen. Über Heil- und
Kostenpläne lassen sich diese Eigenanteile bei besonderen Behandlungen
grob abschätzen. Für die normalen Behandlungen sind sie leider
nur schwer vorherzusehen.
Ganz besonders heikel wird die Abrechnung von alternativen Füllungen
in der GOZ, wenn kein Amalgam mehr eingesetzt werden soll. Der Aufwand für
moderne Compositfüllungen in SDA-Technik
ist etwa 2- bis 3-mal so hoch wie bei einer Amalgamfüllung. Demnach
müßte die Abrechnung zwischen dem 4,6- und 6,9-fachen GOZ-Satz
erfolgen. Die Abrechnungspositionen für Füllungen in der GOZ wurden
ausschließlich für Amalgam festgelegt, da es 1987 das
Füllungsmaterial der Wahl war. An die modernen Materialien unserer heutigen
Zeit war damals nicht einmal im Traum zu denken. Der Gesetzgeber hat innerhalb
der gesetzlichen Krankenkasse seit dem 1. Juli 1996 drei Abrechnungspositionen
für Compositfüllungen in SDA-Technik eingeführt, die allerdings
nur bei Allergikern auf Amalgam oder
schwer Nierenkranken abgerechnet werden darf. Dazu wurde das Honorar
der normalen Amalgamfüllung um etwa 80% angehoben. Rechnet man diese
Honorare in Steigerungsfaktoren der GOZ um, so ergeben sich Werte von 3,6
bis 4,2. Das ist das Honorar, daß wir bei der Behandlung von
Kassenpatienten und Sozialhilfeempfängern erhalten!
Kosten
Bei allen Diskussionen über Honorare darf nicht vergessen werden,
daß die Kosten für eine Betriebsstunde in einer Zahnarztpraxis
heute, je nach Finanzierung, zwischen DM 350 und 450 liegen. Pro Minute sind
das etwa DM 7,00.
Rechtsbeziehungen
Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zwischen
einem Arzt bzw. Zahnarzt und einem Kostenträger (private Versicherung,
Beihilfe) keinerlei Rechtsbeziehung besteht. Eine Rechnungserstellung hat
sich ausschließlich an der GOÄ bzw. GOZ zu orientieren und nicht
an Beihilfevorschriften oder Versicherungsverträgen. Es besteht nur
ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt auf der einen, und eine
zweite Rechtsbeziehung zwischen Patient und seinem Kostenträger auf
der anderen Seite. Daraus ergibt sich, daß der Patient seinem Behandler
den Rechnungsbetrag für die geleistete Arbeit in voller Höhe schuldet,
unabhängig davon was er von seiner Versicherung erstattet
bekommt. Etwaige Kürzungen eines Kostenträgers darf er
nicht an den Behandler weitergeben, es sei denn, die ärztliche Abrechnung
verstößt gegen die Vorschriften der Gebührenordnung.
Fragen
Wenn Sie weitere Fragen haben schreiben Sie uns bitte
info@johlitz.com
Zurück zur privaten
Abrechnung
Zurück zur Praxis
Zurück zur
Homepage