Abrechnung privater Leistungen in der Zahnheilkunde

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Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Die Abrechnung von zahnmedizinischen Leistungen bei Privatpatienten beruht auf der Gebührenordnung für Zahnärzte. Diese Gebührenordnung wurde am 28.10.1987 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 01.01.1988 in Kraft. Seit dieser Zeit ist die GOZ unverändert in Kraft. Sie wurde in den letzten 13 Jahren weder im Inhalt, noch in der Höhe der Vergütung, den Bedürfnissen einer modernen Zahnheilkunde des neuen Jahrtausends angepaßt.

Die GOZ besagt, daß im Regelfall zwischen dem 1,0- und 2,3-fachen Gebührensatz abzurechnen ist. Bei besonderen Schwierigkeiten darf nach „billigem Ermessen" bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden, wobei die Gründe, die zu diesen Schwierigkeiten führten, kurz zu begründen sind. Eine Abrechnung über den 3,5-fachen Gebührensatz erfordert vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Patienten und dem Behandler.

Als die GOZ 1987 vom Bundestag verabschiedet wurde, lag der Honorarsatz der gesetzlichen Krankenkassen, umgerechnet in den GOZ-Steigerungsfaktor, bei 1,8. Mittlerweile liegt er bei über 2,4! Das bedeutet, daß das Honorar für zahnärztliche Leistungen bei Patienten der gesetzlichen Krankenkassen und damit auch für Sozialhilfeempfänger, höher ist, als das von Privatpatienten. Zum Vergleich: bei ärztlichen Leistungen entspricht der Kassensatz etwa dem 1,3-fachen Satz der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).

Aus diesem Grunde muß für eine ordentliche zahnärztliche Behandlung aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Schwellenwert von 2,3 immer häufiger überschritten werden. Zum 2,3-fachen Gebührensatz läßt sich heute keine moderne Zahnmedizin des Jahres 2000 mehr erbringen!




Kostenträger (Beihilfe, private Krankenkassen)
Leider erstatten alle Beihilfestellen und in zunehmendem Maße auch private Versicherungen nicht mehr über den 2,3-fachen Gebührensatz hinaus. Aus Gründen der Kostendämpfung wird der gesetzlich verankerte Spielraum in der Honorarbemessung der GOZ kurzweg eingeschränkt, obwohl die Vergütungen seit nunmehr 13 Jahren!! nicht angepaßt wurden. Wollen solche Patienten eine normale Behandlung nach heutigem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft erhalten, so müssen sie mit Eigenanteilen an ihren Rechnungen rechnen. Über Heil- und Kostenpläne lassen sich diese Eigenanteile bei besonderen Behandlungen grob abschätzen. Für die normalen Behandlungen sind sie leider nur schwer vorherzusehen.

Ganz besonders heikel wird die Abrechnung von alternativen Füllungen in der GOZ, wenn kein Amalgam mehr eingesetzt werden soll. Der Aufwand für moderne Compositfüllungen in SDA-Technik ist etwa 2- bis 3-mal so hoch wie bei einer Amalgamfüllung. Demnach müßte die Abrechnung zwischen dem 4,6- und 6,9-fachen GOZ-Satz erfolgen. Die Abrechnungspositionen für Füllungen in der GOZ wurden ausschließlich für Amalgam festgelegt, da es 1987 das Füllungsmaterial der Wahl war. An die modernen Materialien unserer heutigen Zeit war damals nicht einmal im Traum zu denken. Der Gesetzgeber hat innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse seit dem 1. Juli 1996 drei Abrechnungspositionen für Compositfüllungen in SDA-Technik eingeführt, die allerdings nur bei Allergikern auf Amalgam oder schwer Nierenkranken abgerechnet werden darf. Dazu wurde das Honorar der normalen Amalgamfüllung um etwa 80% angehoben. Rechnet man diese Honorare in Steigerungsfaktoren der GOZ um, so ergeben sich Werte von 3,6 bis 4,2. Das ist das Honorar, daß wir bei der Behandlung von Kassenpatienten und Sozialhilfeempfängern erhalten!



Kosten
Bei allen Diskussionen über Honorare darf nicht vergessen werden, daß die Kosten für eine Betriebsstunde in einer Zahnarztpraxis heute, je nach Finanzierung, zwischen DM 350 und 450 liegen. Pro Minute sind das etwa DM 7,00.



Rechtsbeziehungen
Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zwischen einem Arzt bzw. Zahnarzt und einem Kostenträger (private Versicherung, Beihilfe) keinerlei Rechtsbeziehung besteht. Eine Rechnungserstellung hat sich ausschließlich an der GOÄ bzw. GOZ zu orientieren und nicht an Beihilfevorschriften oder Versicherungsverträgen. Es besteht nur ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Arzt auf der einen, und eine zweite Rechtsbeziehung zwischen Patient und seinem Kostenträger auf der anderen Seite. Daraus ergibt sich, daß der Patient seinem Behandler den Rechnungsbetrag für die geleistete Arbeit in voller Höhe schuldet, unabhängig davon was er von seiner Versicherung erstattet bekommt. Etwaige Kürzungen eines Kostenträgers darf er nicht an den Behandler weitergeben, es sei denn, die ärztliche Abrechnung verstößt gegen die Vorschriften der Gebührenordnung.



Fragen
Wenn Sie weitere Fragen haben schreiben Sie uns bitte info@johlitz.com


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