Satzung des
Vereins
§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Geschäftsjahr §3
Zweck des Vereins §4 Mitgliedschaft
§5 Beitrage
§6 Vereinsorgane
§7 Vorstand §8
Aufgaben des Vorstandes §9
Mitgliederversammlung §10
Rechnungsprüfer §11 Arbeitskreise
§12 Auflösung des Vereins
§13 Gültigkeit
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Wir für Altena e.V. Er
ist beim Amtsgericht Altena unter Nr.594 in das Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Altena und erstreckt seine Tätigkeit auf die
Stadt Altena und ihr Einzugsgebiet.
§ 2 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Planung, Koordination und Durchführung von
Maßnahmen im Bereich der Stadtentwicklung, die geeignet sind die
Anziehungskraft und Attraktivität der Stadt Altena zu fördern und
die Wohn- und Lebensqualität ihrer Bewohner zu verbessern.
Zu diesem Zweck sollen geeignete Maßnahmen und Aktionen (besonders
im Bereich der Innenstadt durchgeführt werden, in deren Abhaltung die
am Vereinszweck interessierten Kräfte, insbesondere die des Handels
und des Handwerks, der Industrie, der Dienstleister, des
Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstigen
Gruppierungen eingebunden werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle Gewerbetreibenden. Selbständigen, Vereine,
Dienstleister und Privatpersonen werden, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz
oder ihre Filiale in der Stadt Altena und deren Einzugsgebiet haben.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, Sonderrechte an einzelne Mitglieder
dürfen nicht gewährt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung
des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten
Beitrittserklärung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einbehaltung
einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der
Austrittserklärung ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des
Vereins maßgebend. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand
ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der
sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise
gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtsmäßige
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen
Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. die Widerspruchsfrist beginnt
vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben
.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der
Mitgliederversammlung zu beschließen. Beiträge und Umlagen dienen
ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) und zwei Stellvertretern
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
und zwei weiteren Vorstandmitgliedern
2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein,
die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber,
Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für
sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung
einer Neuwahl fort.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder
anwesend sind. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Gleichstand
entscheidet der erste Vorsitzende.
5. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten,
von denen eines der Erste oder eine stellvertretender Vorsitzender sein muss,
das andere kann ein anderes Mitglied des Vorstandes sein.
6. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung
jederzeit aus wichtigem Grund (§27 BGB) widerrufen werden.
7. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß §
7 Ziff.1 und zusätzlich aus den Sprechern der Arbeitskreise.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und
nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Erste Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er
führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
3. Der Vorstand beruft Arbeitskreise eine und kann die Sprecher der Arbeitskreise
zur Vorstandssitzung einladen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen einberufen die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung
an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen
sind von dem Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der
Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung erfolgen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Die Bestellung und Amtenthebung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Die Beschlussfassung über den Etat.
e) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft.
f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung.
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
4. Zu Satzungsänderungen des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾
der Erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
5. Tagesordnungspunkte des Inhalts gem. § 9 Absatz (4) können nicht
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, dass vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll
ist jedem Mitglied gestattet.
7. Der Vorstand wird öffentlich gewählt. Es ist auf Antrag geheim
abzustimmen.
§ 10 Rechnungsprüfer
Es sind zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter, die nicht dem Vorstand
nach § 26 BGB angehören, für jeweils ein Jahr zu wählen
. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den
Jahresabschluss des Vereins sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel
zu prüfen.
Sie haben das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Arbeitskreise
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung
des Vorstandes können durch den Vorstand Arbeitskreise gebildet werden.
Die Mitglieder der Arbeitskreise, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein
müssen, werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestellt.
Die Arbeitskreise unterstehen dem Vorstand und wählen je einen Sprecher
. Der Arbeitskreis fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die
Beschlüsse bedürfen der Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst mit Einwilligung des Finanzamtes Ausgeführt werden.
§ 13 Die Satzung wurde am 21.03.2000 beschlossen
und tritt am selben Tag in Kraft
Die Satzung wurde geändert am 13.April 2000 und durch Eintragung in
das Vereinsregister am 11.Mai 2000.
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und Sitz des Vereins §2
Geschäftsjahr §3 Zweck des Vereins
§4 Mitgliedschaft
§5 Beitrage §6
Vereinsorgane §7 Vorstand
§8 Aufgaben des Vorstandes
§9 Mitgliederversammlung
§10 Rechnungsprüfer
§11 Arbeitskreise
§12 Auflösung des Vereins
§13 Gültigkeit