Satzung des Vereins

§1 Name und Sitz des Vereins     §2 Geschäftsjahr     §3 Zweck des Vereins     §4 Mitgliedschaft    §5 Beitrage    §6 Vereinsorgane    §7 Vorstand    §8 Aufgaben des Vorstandes    §9 Mitgliederversammlung    §10 Rechnungsprüfer    §11 Arbeitskreise    §12 Auflösung des Vereins    §13 Gültigkeit

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Wir für Altena„ e.V. Er ist beim Amtsgericht Altena unter Nr.594 in das Vereinsregister eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Altena und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Altena und ihr Einzugsgebiet.



§ 2 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr



§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Planung, Koordination und Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Stadtentwicklung, die geeignet sind die Anziehungskraft und Attraktivität der Stadt Altena zu fördern und die Wohn- und Lebensqualität ihrer Bewohner zu verbessern.

Zu diesem Zweck sollen geeignete Maßnahmen und Aktionen (besonders im Bereich der Innenstadt durchgeführt werden, in deren Abhaltung die am Vereinszweck interessierten Kräfte, insbesondere die des Handels und des Handwerks, der Industrie, der Dienstleister, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstigen Gruppierungen eingebunden werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Gewerbetreibenden. Selbständigen, Vereine, Dienstleister und Privatpersonen werden, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Altena und deren Einzugsgebiet haben.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einbehaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung  ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereins maßgebend. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtsmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. die Widerspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.



§ 5 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben
.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.



§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand



§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) und zwei Stellvertretern
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
und zwei weiteren Vorstandmitgliedern

2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Gleichstand entscheidet der erste Vorsitzende.

5. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der Erste oder eine stellvertretender Vorsitzender sein muss, das andere kann ein anderes Mitglied des Vorstandes sein.

6. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§27 BGB) widerrufen werden.

7. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 7 Ziff.1 und zusätzlich aus den Sprechern der Arbeitskreise.



§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Erste Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.

3. Der Vorstand beruft Arbeitskreise eine und kann die Sprecher der Arbeitskreise zur Vorstandssitzung einladen.



§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind von dem Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Die Bestellung und Amtenthebung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Die Beschlussfassung über den Etat.
e) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft.
f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung.
h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Zu Satzungsänderungen des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

5. Tagesordnungspunkte des Inhalts gem. § 9 Absatz (4) können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

7. Der Vorstand wird öffentlich gewählt. Es ist auf Antrag geheim abzustimmen.



§ 10 Rechnungsprüfer

Es sind zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter, die nicht dem Vorstand nach § 26 BGB angehören, für jeweils ein Jahr zu wählen . Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu prüfen.

Sie haben das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.



§ 11 Arbeitskreise

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. Die Mitglieder der Arbeitskreise, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestellt. Die Arbeitskreise unterstehen dem Vorstand und wählen je einen Sprecher . Der Arbeitskreis fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen der Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.



§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst mit Einwilligung des Finanzamtes Ausgeführt werden.



§ 13 Die Satzung wurde am 21.03.2000 beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft
Die Satzung wurde geändert am 13.April 2000 und durch Eintragung in das Vereinsregister am 11.Mai 2000.

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